AGB

  1. Vertragsumfang und Gültigkeit
    Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang, unter allfälliger Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

  2. Preise, Steuern und Gebühren
    Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Die Angabe von Lieferterminen erfolgt unverbindlich, auch bei einer allfälligen schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

  3. Versand und Gefahrenübergang
    Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Untergangs, der Zerstörung, durch Diebstahl oder Raub oder der Beschädigung der Ware geht mit der Mitteilung der Bereitstellung der Ware zur Abholung auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Transportkosten übernommen hat. Als Mitteilung der Bereitstellung der Ware zur Abholung gilt, die Benachrichtigung des Auftragnehmer oder Auftraggebers zur Abholung der Ware an den anderen Vertragspartner oder an Dritte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware sogleich bei Übernahme zu prüfen und bei Verdacht eines Transportschadens innerhalb von 72 Stunden eine schriftliche, mit photographisch erstellten Bildern dokumentierte Schadensmeldung zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Ware als Drop-Shipment auf Wunsch des Auftraggebers an einen anderen Ort als dessen Sitz geliefert worden ist. Teillieferungen sind zulässig.

  4. Zahlung
    Sofern nicht anders vereinbart, sind die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sofort bei Lieferung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, ab Fälligkeit Mahnspesen und Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß zu berechnen und bis zum vollständigen Zahlungseingang weitere Lieferungen und Dienstleistungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten wobei der Auftraggeber den Ersatz des daraus entstehende Schadens zu leisten hat. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung von Gegenansprüchen ist nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

  5. Eigentumsvorbehalt
    Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an Ware und Dienstleistung vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggebers aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftige entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Eine Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltsrechts ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben neben dem Anspruch auf Herausgabe des Eigentums auch die Rechte des Auftragnehmers aus dem Kaufvertrag und insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenen Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen hat der Auftraggeber kein Recht auf Besitz und wir sind berechtigt die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen. Der Auftraggeber tritt uns schon jetzt im Falle der Weiterveräußerung, aber auch bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung, im dabei entstehenden Miteigentumsanteil, zustehenden Forderungen und Nebenrechte ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über jede Beeinträchtigung der Rechte an dem im Eigentum stehenden Gegenstände des Auftragnehmers unverzüglich zu informieren. Der Auftraggeber ist nicht befugt unser Eigentum Dritten zur Pfändung oder Sicherstellung zu überlassen.

  6. Gewährleistung
    Der Auftragnehmer gewährleistet für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Gefahrenübergang, dass die Ware frei von Material- und Herstellungsfehlern ist. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt, verändert oder repariert oder nicht nach den Angaben des Herstellers benutzt oder gewartet wird. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. Mögliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung aufzuzeigen. Die Haftung des Auftragnehmers aus obiger Gewährleistung beschränkt sich auf Ersatz von Teilen der Liefergegenstände, die innerhalb der Gewährleistungsfrist durch den Auftragnehmer für fehlerhaft befunden werden. Der Auftragnehmer entscheidet frei, ob die Nachbesserung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels zu geben. Liefergegenstände oder Teile derselben, die repariert oder ersetzt wurden, werden von der obigen Gewährleistung nur während der Restlaufzeit der Gewährleistungsfrist gedeckt. Liefergegenstände sind in Originalverpackung oder einer gleichwertigen Ersatzverpackung an den Auftragnehmer zu retournieren. Eine Nichtbeachtung dieser Bedingung befreit den Auftragnehmer von der Pflicht zur Gewährleistung. Falls der Auftragnehmer einen ordnungsgemäß mitgeteilten Mangel nicht durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung eines mangelfreien Teiles innerhalb einer angemessenen Frist behebt, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von einem Monat setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf mindern oder vom Vertrag über den mangelhaften Liefergegenstand zurücktreten. Als Liefergegenstand wird für diese Bestimmung nicht die gesamte Lieferung sondern allein der einzelne mangelhafte Gegenstand verstanden. Für Liefergegenstände, die der Auftragnehmer von Vorlieferanten bezogen und unverändert an den Auftraggeber weitergegeben hat, beschränkt sich die Gewährleistung des Auftragnehmers zu nächst auf die Abtretung der dem Auftragnehmer gegen den Vorlieferanten der Liefergegenstände zustehenden Ansprüche. Der Auftraggeber hat zunächst gegenüber dem Vorlieferanten des Liefergegenstandes außergerichtlich und gegebenenfalls auch gerichtlich Mängelansprüche geltend zu machen. Erst dann, wenn der Auftraggeber vom Vorlieferanten die vereinbarte oder gerichtlich festgestellte Pflicht des Vorlieferanten unverschuldet nicht erfüllt bekommt, kann der Auftraggeber die Mängelansprüche  gegen den Auftragnehmer geltend machen.

  7. Haftung
    Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

  8. Exportgenehmigung
    Beabsichtig der Auftraggeber, die vom Auftragnehmer gelieferte Ware zu exportieren, so hat der Auftraggeber bei der Ausführung die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht sowie die Exportbestimmungen des Herstellerlandes zu befolgen.

  9. Zahlungsunfähigkeit
    Der Auftragnehmer kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, eine andere wesentliche Vertragsplichten verletzt, seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens auf Antrag Dritter stattfindet.

  10. Schlussbestimmung
    Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner